c) Soweit die Kosten zur Errichtung des Gutachtens vom 11. August 2014 betroffen sind, muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nur den Grundsatz der Auferlegung dieser Kosten, jedoch nicht deren Betrag beanstandet. Sollte jedoch seine Beschwerde auch den Betrag der Kosten des Gutachtens betreffen, ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid über darüber mit Rechnung vom 26. August 2014 gefällt wurde (vgl. Art. 14 Abs. 2 JR), welche vom Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag, oder zumindest in den nächsten Tagen, in Empfang Kantonsgericht KG Seite 3 von 3