Der Entscheid vom 11. August 2014 wurde vom Beschwerdeführer angefochten. Am 25. August 2014 wurde dieser Entscheid vom Kindes- und Erwachsenenschutzhof des Kantonsgerichts im Übrigen vollumfänglich bestätigt, einschliesslich der Kostenfolge. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Der Entscheid vom 11. August 2014 kann somit nicht erneut Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. e ZPO). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie die Auferlegung und den Betrag der Gerichtskosten, sowie den Grundsatz der Auferlegung der Kosten des Gutachtens betrifft.