1. a) Kostenentscheide sind selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Zuständig ist der Moderationshof (Art. 15 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage im Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (vgl. Art. 450b Abs. 2 ZGB). b) Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheid datiert vom 11. August 2014. Soweit die Kostenfrage betroffen ist, regelt er die Frage der Gerichtskosten endgültig, diejenige der Kosten zur Errichtung des Gutachtens allerdings nur im Grundsatz. Der Entscheid vom 11. August 2014 wurde vom Beschwerdeführer angefochten.