A. Mit Entscheid vom 11. August 2014 hat das Friedensgericht des Sensebezirks die Beschwerde von A.________ gegen eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung abgewiesen. Die Kosten der Errichtung eines ärztlichen Gutachtens vom 11. August 2014, sowie die dem Staat geschuldeten Kosten wurden A.________ angelastet. Mit Urteil vom 25. August 2014 hat der Kindes- und Erwachsenenschutzhof des Kantonsgerichts die gegen den Entscheid vom 11. August 2014 eingereichte Beschwerde abgewiesen und den erwähnten Entscheid vollumfänglich bestätigt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.