{"Signatur": "FR_TC_012", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-21", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_012_104-2014-35_2014-11-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/104_2014_35_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410356e74020aa07ec0eed3a3d296d028ce8fe3cbb34ffe2117fd61a6fe9c3e23282b7135d41f93bb31cff595ee88e21f0&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6410356e74020aa07ec0eed3a3d296d028ce8fe3cbb34ffe2117fd61a6fe9c3e23282b7135d41f93bb31cff595ee88e21f0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=104_2014_35", "Checksum": "a6dfc8231a2b9ec521c91573d99179d3"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["104 2014 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Moderationshof 21.11.2014 104 2014 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de modération  21.11.2014 104 2014 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Moderationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour de modération "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Moderationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Moderationshofs des Kantonsgerichts | Höhe der Gerichtskosten (Art. 110, 103 ZPO; 15 JR)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 04:02:27", "Checksum": "f50d9941ac5444a8b16d1d4a4f17f51b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Moderationshof 21.11.2014 104 2014 35\nRegeste:\nUrteil des Moderationshofs des Kantonsgerichts | Höhe der Gerichtskosten (Art. 110, 103 ZPO; 15 JR)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n104 2014 35\n\nUrteil vom 21. November 2014\nModerationshof\n\nBesetzung Präsidentin: Dina Beti\nRichter: Hubert Bugnon, Michel Favre\nGerichtsschreiberin: Carine Sottas\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer\n\nGegenstand Höhe der Gerichtskosten (Art. 110, 103 ZPO; 15 JR)\n\nBeschwerde vom 7. Oktober 2014 gegen den Entscheid des\nFriedensgerichts des Sensebezirks vom 11. bzw. 26. August 2014\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 3\n\nSachverhalt\n\nA. Mit Entscheid vom 11. August 2014 hat das Friedensgericht des Sensebezirks die\nBeschwerde von A.________ gegen eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung\nabgewiesen. Die Kosten der Errichtung eines ärztlichen Gutachtens vom 11. August 2014, sowie\ndie dem Staat geschuldeten Kosten wurden A.________ angelastet.\n\nMit Urteil vom 25. August 2014 hat der Kindes- und Erwachsenenschutzhof des Kantonsgerichts\ndie gegen den Entscheid vom 11. August 2014 eingereichte Beschwerde abgewiesen und den\nerwähnten Entscheid vollumfänglich bestätigt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.\n\nB. Mit Rechnungen vom 26. August 2014 hat das Friedensgericht des Sensebezirks\nA.________ aufgefordert, die Kosten des ärztlichen Gutachtens von Fr. 800.-, sowie die\nGerichtskosten von Fr. 210.- zu bezahlen.\n\nMit Schreiben an das Friedensgericht des Sensebezirks vom 3. Oktober 2014, welches am\n7. Oktober 2014 aufgegeben wurde, beanstandet A.________, dass ihm im Verfahren betreffend\nfürsorgerische Unterbringung Kosten auferlegt wurden. Das Friedensgericht übermittelte dieses\nSchreiben zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht.\n\nEs wurde kein Schriftenwechsel angeordnet.\n\nErwägungen\n\n1. a) Kostenentscheide sind selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO).\nZuständig ist der Moderationshof (Art. 15 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF\n130.11]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage im Verfahren betreffend fürsorgerische\nUnterbringung (vgl. Art. 450b Abs. 2 ZGB).\nb) Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheid datiert vom 11. August 2014.\nSoweit die Kostenfrage betroffen ist, regelt er die Frage der Gerichtskosten endgültig, diejenige der\nKosten zur Errichtung des Gutachtens allerdings nur im Grundsatz. Der Entscheid vom 11. August\n2014 wurde vom Beschwerdeführer angefochten. Am 25. August 2014 wurde dieser Entscheid\nvom Kindes- und Erwachsenenschutzhof des Kantonsgerichts im Übrigen vollumfänglich bestätigt,\neinschliesslich der Kostenfolge. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Der Entscheid vom 11.\nAugust 2014 kann somit nicht erneut Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein (vgl. Art. 59\nAbs. 2 Bst. e ZPO). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie die\nAuferlegung und den Betrag der Gerichtskosten, sowie den Grundsatz der Auferlegung der Kosten\ndes Gutachtens betrifft.\n\nc) Soweit die Kosten zur Errichtung des Gutachtens vom 11. August 2014 betroffen sind,\nmuss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nur den Grundsatz der Auferlegung dieser\nKosten, jedoch nicht deren Betrag beanstandet. Sollte jedoch seine Beschwerde auch den Betrag\nder Kosten des Gutachtens betreffen, ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid über darüber mit\nRechnung vom 26. August 2014 gefällt wurde (vgl. Art. 14 Abs. 2 JR), welche vom\nBeschwerdeführer am darauffolgenden Tag, oder zumindest in den nächsten Tagen, in Empfang\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 3\n\ngenommen werden konnte. Seine Beschwerde vom 7. Oktober 2014 ist somit verstätet, so dass\ndarauf nicht einzutreten ist.\n\n2. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als\nsolche gilt dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführer. Die Gerichtskosten\nsind namentlich in Berücksichtigung des geringen Streitwerts auf pauschal Fr. 150.- festzusetzen\n(Art. 43 JR).\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\nII. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.\n\nDie Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf pauschal Fr. 150.- festgesetzt.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 21. November 2014/dbe\n\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\n.\n"}