sagt wäre, dass die AKF auch die Kosten übernehmen müsste. Vielmehr müsste zunächst noch geprüft werden, ob die Behandlung einfach, wirtschaftlich und zweckmässig war (Art. 10 Abs. 1 ELKVF). 4. Damit ergibt sich, dass die AKF zu Recht die Übernahme der Zahnbehandlungskosten abgelehnt hat. Der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2012 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.