Ferner ändert sich auch nichts mit der Tatsache, dass die Reise nach Ungarn inklusive Zahnbehandlung durch eine Schweizer Unternehmung (C.________ GmbH) durchgeführt wurde, wie es dies die AKF richtig festgehalten hat. So ist aus der Abrechnung vom 2. Dezember 2011 ersichtlich, dass die Kosten der Behandlung direkt in Ungarn beglichen wurden. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass, auch wenn – rein hypothetisch – die Voraussetzungen für eine Behandlung im Ausland erfüllt gewesen wären, damit noch nicht ge- Kantonsgericht KG Seite 5 von 5