Auch das Argument, erst in Ungarn habe sich herausgestellt, dass der Umfang der Behandlung grösser sein wird, als er gedacht hatte, ändert daran nichts. So wurde gemäss der sich im Dossier befindenden Rechnung in Ungarn zunächst ein Behandlungsplan erstellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer damit bewusst, dass die Behandlung ausführlicher als angenommen ausfallen wird. Zudem gibt er selber wieder, dass er von Kosten von 1'000 bis 2'000 Franken ausgegangen sei, womit er der AKF bereits vor der Behandlung einen Kostenvorschlag, entsprechend der Regelung von Art. 10 Abs. 3 ELKVF, hätte zustellen sollen.