Vorliegend ist keine der in Art. 6 Abs. 2 ELKVF erwähnten Ausnahmen erfüllt. So war die Zahnbehandlung nicht anlässlich eines Auslandaufenthaltes notwendig, sondern der Beschwerdeführer reiste explizit zur Durchführung der Zahnbehandlung nach Ungarn. Auch ist nicht erstellt, dass die vorgenommene Behandlung nur im Ausland hätte vorgenommen worden. Vielmehr gibt der Beschwerdeführer selber wieder, er sei aufgrund der tieferen Kosten, aber auch um das Land zu besuchen, nach Ungarn gereist.