5037 aWEL. Die kantonalen Bestimmungen sind ferner im Sinne der Rechtsprechung eng auszulegen, so dass einzig in den explizit erwähnten Ausnahmefällen die Kosten einer im Ausland vorgenommenen Behandlung übernommen werden können. Zum einen, falls eine medizinische Massnahme anlässlich eines Auslandaufenthaltes notwendig wird. Zum anderen, wenn eine medizinisch indizierte Massnahme nur im Ausland durchgeführt werden kann, wobei diesbezüglich nur medizinische Gründe akzeptiert werden können.