b) Die Vorinstanz hat zu Recht die Kostenübernahme der in Ungarn vorgenommenen Zahnbehandlungen abgelehnt. Die hier relevante kantonale Ordnung übernimmt im Wesentlichen die unter dem bis am 31. Dezember 2007 geltenden aELG in Kraft gewesenen Bestimmungen. So gleicht Art. 5 ELKVF der bundesrechtlichen Regelung von Art. 5 ELKV und Art. 10 ELKVF, wonach grundsätzlich nur Kosten für eidgenössisch diplomierte Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie für Zahnärzte und Zahnärztinnen, die eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung erhalten haben, berücksichtigt werden, derjenigen von Rz. 5037 aWEL.