Hinsichtlich der Ausnahme, dass die medizinisch indizierte Massnahme nur im Ausland durchgeführt werden könne, ist die Bestimmung – auch wenn sich dies direkt nicht aus dem Wortlaut ergibt – derart auszulegen, dass eine Leistung aus "medizinischen Gründen" im Ausland erbracht wird, analog zur Regelung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Würden hingegen bereits finanzielle Gründe genügen, würde das Territorialitätsprinzip dermassen ausgehöhlt, dass es nicht mehr der Konzeption von Art. 5 Abs. 2 ELKV entsprechen würde, welcher die Übernahme im Ausland entstandener Kosten nur ausnahmsweise vorsieht