Die Regelung gemäss Art. 5 ELKV entspricht derjenigen in andern Sozialversicherungszweigen, wonach prinzipiell das Territorialitätsprinzip gilt, während für bestimmte Konstellationen Ausnahmen vorbehalten bleiben. Hinsichtlich der Ausnahme, dass die medizinisch indizierte Massnahme nur im Ausland durchgeführt werden könne, ist die Bestimmung – auch wenn sich dies direkt nicht aus dem Wortlaut ergibt – derart auszulegen, dass eine Leistung aus "medizinischen Gründen" im Ausland erbracht wird, analog zur Regelung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.