Im Ausland entstandene Kosten wurden ausnahmsweise vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig wurden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden konnten (Abs. 2). Überdies konnten gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), in ihrer Fassung bis zum 31. Dezember 2007 (nachfolgend: aWEL), grundsätzlich nur Kosten für eidgenössisch diplomierte Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie für Zahnärzte und Zahnärztinnen, die eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung erhalten haben, berücksichtigt werden (Rz. 5037).