ELKV bestimmte, dass in der Schweiz entstandene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten vergütet werden (Abs. 1). Im Ausland entstandene Kosten wurden ausnahmsweise vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig wurden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden konnten (Abs. 2).