nung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] in ihrer Fassung bis zum 31. Dezember 2007). Dieses wiederum hat die Voraussetzungen und gegebenenfalls dem Umfang einer Kostenübernahme in der Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV; in Kraft bis 31. Dezember 2007) geregelt. Art. 5 ELKV bestimmte, dass in der Schweiz entstandene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten vergütet werden (Abs. 1).