Gemäss der altrechtlichen Regelung von Art. 3d des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (aELG, in Kraft bis 31. Dezember 2007) ist Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für den Zahnarzt (Abs. 1 lit. a). Der Bundesrat hat die ihm in Art. 3d Abs. 4 aELG übertragene Befugnis, die vergütbaren Kosten zu bezeichnen, an das Departement des Innern subdelegiert (vgl. Art. 19 der Verord- Kantonsgericht KG Seite 3 von 5