B. Dagegen erhebt A.________ am 13. Februar 2012, verbessert am 22. Februar 2012, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und beantragt implizit, die AKF habe die Kosten der Zahnbehandlung zu übernehmen. Er bringt namentlich vor, dass er nicht gewusst habe, dass der erforderliche Eingriff so umfassend sein werde. In Ihren Bemerkungen vom 14. März 2012 hält die AKF an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es fand kein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt.