{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2013-09-03", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-56_2013-09-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_56_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411a61c227f979b3c48e2d4cfd19d266326d1be138a476d681889a0c54f5768c023d4f90c7663f4a53808098b82893b012&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411a61c227f979b3c48e2d4cfd19d266326d1be138a476d681889a0c54f5768c023d4f90c7663f4a53808098b82893b012&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_56", "Checksum": "ad4ef0e8e303379267fb2484b8264e86"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 03.09.2013 605 2012 56"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 03.09.2013 605 2012 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:21:08", "Checksum": "723d991ce7beeba871adb66a886271a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 03.09.2013 605 2012 56\nRegeste:\nEntscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Ergänzungsleistungen\n\nAuch das Argument, erst in Ungarn habe sich herausgestellt, dass der Umfang der Behandlung\ngrösser sein wird, als er gedacht hatte, ändert daran nichts. So wurde gemäss der sich im Dossier\nbefindenden Rechnung in Ungarn zunächst ein Behandlungsplan erstellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer damit bewusst, dass die Behandlung ausführlicher als angenommen ausfallen wird. Zudem gibt er selber wieder, dass er von Kosten von 1'000 bis 2'000\nFranken ausgegangen sei, womit er der AKF bereits vor der Behandlung einen Kostenvorschlag,\nentsprechend der Regelung von Art. 10 Abs. 3 ELKVF, hätte zustellen sollen.\n\nFerner ändert sich auch nichts mit der Tatsache, dass die Reise nach Ungarn inklusive Zahnbehandlung durch eine Schweizer Unternehmung (C.________ GmbH) durchgeführt wurde, wie es\ndies die AKF richtig festgehalten hat. So ist aus der Abrechnung vom 2. Dezember 2011\nersichtlich, dass die Kosten der Behandlung direkt in Ungarn beglichen wurden.\n\nSchliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass, auch wenn – rein hypothetisch –\ndie Voraussetzungen für eine Behandlung im Ausland erfüllt gewesen wären, damit noch nicht ge-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 5\n\nsagt wäre, dass die AKF auch die Kosten übernehmen müsste. Vielmehr müsste zunächst noch\ngeprüft werden, ob die Behandlung einfach, wirtschaftlich und zweckmässig war (Art. 10 Abs. 1\nELKVF).\n\n4. Damit ergibt sich, dass die AKF zu Recht die Übernahme der Zahnbehandlungskosten\nabgelehnt hat. Der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2012 ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.\n\nAufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens\nsind keine Gerichtskosten zu erheben.\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nII. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\nGegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,\nSchweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten\neingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die\nBeschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen\ndie Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das\nBundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der\nangefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor\ndem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.\n\nGivisiez, 3. September 2013/bsc\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter\n\nZustellung.\n"}