{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2013-09-03", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-56_2013-09-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_56_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411a61c227f979b3c48e2d4cfd19d266326d1be138a476d681889a0c54f5768c023d4f90c7663f4a53808098b82893b012&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411a61c227f979b3c48e2d4cfd19d266326d1be138a476d681889a0c54f5768c023d4f90c7663f4a53808098b82893b012&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_56", "Checksum": "ad4ef0e8e303379267fb2484b8264e86"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 03.09.2013 605 2012 56"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 03.09.2013 605 2012 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Hinsichtlich der Ausnahme, dass die medizinisch indizierte Massnahme\nnur im Ausland durchgeführt werden könne, ist die Bestimmung – auch wenn sich dies direkt nicht\naus dem Wortlaut ergibt – derart auszulegen, dass eine Leistung aus \"medizinischen Gründen\" im\nAusland erbracht wird, analog zur Regelung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Würden hingegen bereits finanzielle Gründe genügen, würde das Territorialitätsprinzip\ndermassen ausgehöhlt, dass es nicht mehr der Konzeption von Art. 5 Abs. 2 ELKV entsprechen\nwürde, welcher die Übernahme im Ausland entstandener Kosten nur ausnahmsweise vorsieht\n(Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 18/05 vom 20. Juli 2005\nErw. 3.3).\n\nb) Die neurechtliche Regelung sieht gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober\n2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG,\nSR 831.30) vor, dass die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlung vergüten (Abs. 1 lit. a). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden\nkönnen. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Abs. 2).\n\nGestützt auf diese Delegation hat der Kanton Freiburg die Verordnung vom 6. September 2010\nüber die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen (ELKVF;\nSGF 841.3.21) erlassen. Diese regelt in Art. 6 die Kostenübernahme in Bezug auf in der Schweiz\nund im Ausland angefallene Kosten. In der Schweiz entstandene Krankheits- und Behinderungskosten werden vergütet (Abs. 1). Im Ausland entstandene Kosten werden ausnahmsweise vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig werden oder wenn die medizinisch\nindizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können (Abs. 2).\n\nGemäss Art. 10 ELKVF werden die Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen vergütet (Abs. 1). Zugelassen sind ausschliesslich Behandlungen, die von einem\nZahnarzt mit eidgenössischem Diplom oder mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung\ndurchgeführt werden. Kronen, Brücken oder Zahnprothesen, die direkt von einem Zahntechniker\nangepasst werden, werden nicht vergütet (Abs. 2). Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl.\nLabor) voraussichtlich höher als 1'000 Franken, so muss der kantonalen Ausgleichskasse vor der\nBehandlung ein Kostenvoranschlag zugestellt werden (Abs. 3). Um zu bestimmen, ob die Behandlung den Kriterien nach Abs. 1 entspricht, verlangt die kantonale Ausgleichskasse die notwendigen\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 5\n\nInformationen und unterbreitet die Situation wenn nötig ihrem Vertrauensarzt. Danach gibt sie eine\nStellungnahme zuhanden der versicherten Person und des behandelnden Arztes ab (Abs. 5).\n\n3. Vorliegend ist streitig, ob die AFK für die Kosten der Zahnbehandlung, welche der Beschwerdeführer in Ungarn ausführen liess, aufkommen muss.\n\na) Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei ein Stück eines Zahnes abgebrochen, weshalb\ner auf den Notfall in die Polyklinik des Inselspitals Bern ging, wo er bereits früher einmal in längere\nBehandlung gewesen war. Dr. med. dent. Veronika Hofmann habe den Zahn repariert, ihn aber\ndarauf hingewiesen habe, dass er zu einem privaten Zahnarzt gehe müsse, da weitere Arbeiten\nnotwendig seien. Er sei von Kosten von 1'000–2'000 Franken ausgegangen. Anschliessend habe\ner zufällig ein Inserat der F. Oswald Consulting GmbH gesehen, welche Reisen nach Ungarn\nanbietet zwecks günstigen und qualifizierten Zahnbehandlungen. Da er die Kosten grundsätzlich\nselber habe übernehmen wollen, habe er sich dazu entschlossen, nach Ungarn zu fahren. Erst vor\nOrt hätte sich herausgestellt, dass viel umfangreichere Arbeiten notwendig seien.\n\nb) Die Vorinstanz hat zu Recht die Kostenübernahme der in Ungarn vorgenommenen Zahnbehandlungen abgelehnt. Die hier relevante kantonale Ordnung übernimmt im Wesentlichen die\nunter dem bis am 31. Dezember 2007 geltenden aELG in Kraft gewesenen Bestimmungen. So\ngleicht Art. 5 ELKVF der bundesrechtlichen Regelung von Art. 5 ELKV und Art. 10 ELKVF, wonach\ngrundsätzlich nur Kosten für eidgenössisch diplomierte Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie für\nZahnärzte und Zahnärztinnen, die eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung erhalten haben,\nberücksichtigt werden, derjenigen von Rz. 5037 aWEL. Die kantonalen Bestimmungen sind ferner\nim Sinne der Rechtsprechung eng auszulegen, so dass einzig in den explizit erwähnten Ausnahmefällen die Kosten einer im Ausland vorgenommenen Behandlung übernommen werden\nkönnen. Zum einen, falls eine medizinische Massnahme anlässlich eines Auslandaufenthaltes notwendig wird. Zum anderen, wenn eine medizinisch indizierte Massnahme nur im Ausland durchgeführt werden kann, wobei diesbezüglich nur medizinische Gründe akzeptiert werden können.\n\nVorliegend ist keine der in Art. 6 Abs. 2 ELKVF erwähnten Ausnahmen erfüllt. So war die Zahnbehandlung nicht anlässlich eines Auslandaufenthaltes notwendig, sondern der Beschwerdeführer\nreiste explizit zur Durchführung der Zahnbehandlung nach Ungarn. Auch ist nicht erstellt, dass die\nvorgenommene Behandlung nur im Ausland hätte vorgenommen worden. Vielmehr gibt der Beschwerdeführer selber wieder, er sei aufgrund der tieferen Kosten, aber auch um das Land zu\nbesuchen, nach Ungarn gereist.\n\n"}