b) In seiner Eingabe vom 12. Juni 2015 macht F.________ eine Parteientschädigung in der Höhe von 1‘000 Franken geltend. Angesichts des rein formellen Charakters der Beiladung, der geringen Bedeutung der Streitsache für ihn selbst – die von der Ausgleichskasse ihm gegenüber geltend gemachten Schadenersatzforderungen wurden vom Kantonsgericht mit Urteil vom 21. November 2013 bereits rechtskräftig beurteilt – sowie des geringen zeitlichen Aufwandes seines Rechtsvertreters erscheint die Zusprechung einer Parteientschädigung an ihn nicht gerechtfertigt. Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.