Schliesslich ist auch die Adäquanz zwischen der Beitragsrückbehaltung und dem Schadenseintritt gegeben. Hätte der Beschwerdeführer die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge überprüft und in der Folge veranlasst, wäre es nicht zum Beitragsausfall gekommen. Aus den genannten Gründen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. November 2012 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Dezember 2012 vollumfänglich abzuweisen. 5. a) Aufgrund des hier zur Anwendung kommenden Grundsatzes der Kostenlosigkeit des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung.