4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, der Höhe des Schadens und der langen Dauer des Zahlungsausstandes ist in casu insgesamt von einem qualifizierten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen und die Grobfahrlässigkeit ist damit erstellt. Seine persönliche Haftung wegen grobfahrlässiger Verletzung von organrechtlichen Pflichten ist deshalb gegeben und es liegen wie dargelegt auch keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe vor noch werden solche geltend gemacht.