Nach der Mandatsübernahme hätte es ihm sehr schnell klar sein müssen, dass bei der Gesellschaft gewisse Unregelmässigkeiten bestanden. Dies spätestens, nachdem er die der Gesellschaft am 29. Oktober 2004 erteilte Betriebsbewilligung eingesehen hatte, um deren Erneuerung er sich hätte kümmern müssen. f) Wie bereits dargestellt finden sich wenig Anhaltspunkte für ein Aktivwerden des Beschwerdeführers während seines Mandates und es existieren weder Belege, noch bringt er welche vor, welche darlegen, dass er sich tatsächlich nachhaltig darum bemüht hat, die erforderlichen Informationen zu erlangen, und er hat deshalb die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.