Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles sowie aufgrund der doch reichen Erfahrung des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat aus seinen vorherigen Mandaten – deren 12 – musste er sich seiner grossen Verantwortung bewusst gewesen sein und es wäre eigentlich zu erwarten gewesen, dass er sich bereits vor der Mandatsübernahme eingehend über die Gesellschaft ins Bild setzt und bei fehlenden Informationen über diese das Mandat gar nicht annimmt. Dem war aber nicht so. Nach der Mandatsübernahme hätte es ihm sehr schnell klar sein müssen, dass bei der Gesellschaft gewisse Unregelmässigkeiten bestanden.