d) Zwar kann die vorübergehende Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen unter gewissen Umständen gerechtfertigt sein, wenn damit das Überleben der Unternehmung gesichert werden kann. Davon kann vorliegend aber mitnichten die Rede sein. Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. e) Schliesslich muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass es bei seinem Engagement bei der Gesellschaft bei weitem nicht um seine erste Erfahrung als Verwaltungsrat handelte. So war oder ist er Verwaltungsrat (nachfolgend: VR) bzw. Geschäftsführer/Direktor in folgenden Unternehmungen: