Der der Ausgleichskasse entstandene Schaden ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufsichts- und Kontrollpflichten nicht nachgekommen ist, weshalb er die bei der Ausgleichskasse bestehenden Ausstände nicht feststellen und keine entsprechenden Schritte einleiten konnte, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Denn wäre der Beschwerdeführer seinen Pflichten als Verwaltungsrat nachgekommen und hätte er sich Gewissheit über die Zahlung der AHV-Beiträge verschafft, hätte er feststellen können, dass die Gesellschaft von der Ausgleichskasse wiederholt betrieben werden musste, da sie regelmässig die Akontozahlungen verweigerte – so musste die Gesellschaft im