entsprechendes wird vom Beschwerdeführer auf jeden Fall nicht geltend gemacht. Dass die Sozialversicherungsbeiträge von der Gesellschaft nicht bezahlt wurden, hat im konkreten Fall weder mit den finanziellen Verhältnissen der Gesellschaft zu tun, noch mit der Tatsache, dass über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet werden musste. Der der Ausgleichskasse entstandene Schaden ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufsichts- und Kontrollpflichten nicht nachgekommen ist, weshalb er die bei der Ausgleichskasse bestehenden Ausstände nicht feststellen und keine entsprechenden Schritte einleiten konnte, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.