Auch wenn nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer von den Geschäftsführern, insbesondere von G.________, über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft hinters Licht geführt worden ist, so kann vorliegend nicht gesagt werden, er sei durch strafrechtlich relevante Machenschaften der Geschäftsführung über die Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse in die Irre geführt und dadurch an der Wahrnehmung seiner Pflichten gehindert worden; entsprechendes wird vom Beschwerdeführer auf jeden Fall nicht geltend gemacht.