Ob im konkreten Fall G.________ tatsächlich ein nicht deklariertes Konto eröffnet hatte und darauf Beträge von über einer Million Franken einzahlen liess, ohne dass der Beschwerdeführer etwas davon wusste, ist vorliegend nicht entscheidrelevant. Auch wenn nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer von den Geschäftsführern, insbesondere von G._____