Hierbei handle es sich um kriminelle Machenschaften eines Organes der Gesellschaft, welche den Kausalzusammenhang unterbrechen würden. In der Tat wäre die Gesellschaft in der Lage gewesen, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, sofern diese Beträge auf das Konto der Gesellschaft überwiesen und ordnungsgemäss verbucht worden wären. Ein Konkurs der Gesellschaft wäre nie Thema gewesen und es wäre mithin auch nie zu Schadenersatzforderungen der Vor-instanz gekommen.