Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, G.________ habe eine grosse Anzahl von Rechnungen für Dienstleistungen der Gesellschaft auf ein neu errichtetes und in der Buchhaltung der Gesellschaft nicht angegebenes Konto bezahlen lassen; in den Jahren 2007 und 2008 seien Beträge von insgesamt über einer Million Franken auf dieses Konto einbezahlt worden. Hierbei handle es sich um kriminelle Machenschaften eines Organes der Gesellschaft, welche den Kausalzusammenhang unterbrechen würden.