Insofern ist nicht ersichtlich, worin die Probleme mit der Betriebsbewilligung bestanden haben, ausser der Beschwerdeführer bezieht seine Aussage auf den Umstand, dass die Gesellschaft am 14. Februar 2006 D.________ als Zeichnungsberechtigten mit Einzelunterschrift im Handelsregister eintragen liess und damit gegen die der Gesellschaft mit der Erteilung der Betriebsbewilligung auferlegten Auflagen verstiess, welche sicherstellen sollen, dass die Gesetzgebung über die Sicherheitsunternehmen eingehalten wird. Kommt hinzu, dass erstaunlicherweise nicht der Beschwerdeführer am 10. Juli 2008 um Erneuerung der Betriebsbewilligung ersuchte, sondern E.________ ;