Gesuch um Erneuerung der Bewilligung hätte spätestens zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung (Art. 12a Abs. 2 des Konkordats) gestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer wurde aber bereits am 29. August 2006 als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen; zu diesem Zeitpunkt war die der Gesellschaft erteilte Bewilligung aber noch zwei Jahre gültig.