Zudem sind die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig und als reine Schutzbehauptungen zu werten; dies aus den folgenden Gründen: Der Gesellschaft wurde am 29. Oktober 2004 – unter Auflagen – eine Betriebsbewilligung erteilt. Diese war vier Jahre gültig (Art. 12a Abs. 1 des Konkordats); ein Kantonsgericht KG Seite 11 von 14