Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Wahl sei erfolgt, weil die Gesellschaft Probleme mit der kantonalen Bewilligung zur Ausübung der Dienstleistungen im Sicherheitsbereich gehabt habe. Er habe sich fortan insbesondere um die Kontakte mit den zuständigen Behörden gekümmert, um die notwendige Bewilligung zu erhalten; um die übrigen administrativen Angelegenheiten der Gesellschaft habe er sich nicht gekümmert. Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, ist dieses Verhalten nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten. Zudem sind die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig und als reine Schutzbehauptungen zu werten;