dies ist aber nicht geschehen. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen ganz allgemein eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften im Allgemeinen und der Einhaltung der AHV-rechtlichen Verpflichtungen im Besonderen ausüben müssen. Diese Kontroll- und Aufsichtspflichten sind nicht delegierbar; sie gelten somit auch für nicht geschäftsführende Verwaltungsräte.