Dabei wiegt das dem Beschwerdeführer anzulastende Verschulden umso schwerer, als er von allem Anfang an hätte erkennen müssen, dass gewisse Unregelmässigkeiten bestehen: Die Gesellschaft erhielt am 26. Mai 2003 von der Gewerbepolizei des Kantons Freiburg eine Betriebsbewilligung. Nachdem die Sicherheits- und Justizdirektion im April 2004 Kenntnis davon erhielt, dass ein Agent der Gesellschaft über keinen Legitimationsausweis im Sinne des Konkordats vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen (SGF 559.6) verfügte, wurde ein Verfahren zwecks Erteilung der entsprechenden Bewilligung eröffnet.