ihn von seiner Haftung zu befreien. Als faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossener Verwaltungsrat hätte er sich umso nachhaltiger um Einblick in die Geschäftsbücher bemühen müssen. Dass er dies auch tatsächlich getan hat, wird vom Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht weder geltend gemacht noch belegt. Damit ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer während der Dauer seines Mandates tatsächlich jemals seinen gesetzlichen Überwachungspflichten als Verwaltungsrat nachgekommen wäre und Zugang zu den Unterlagen der Unternehmung verlangt hätte.