Stützt man auf diese Aussagen ab, wäre der Beschwerdeführer faktisch als Strohmann zu betrachten. Der Schuldvorwurf, welcher einen fiduziarischen Verwaltungsrat oder einen Strohmann trifft, rührt aber gerade aus dem Umstand, sich auf eine Verwaltungsratsstellung in Verhältnissen eingelassen zu haben, die ihm die richtige gesetzlich vorgeschriebene Erfüllung dieses Amtes (Art. 716a OR) verunmöglichen. Denn als grobfahrlässig gilt, wie bereits oben dargestellt, eben gerade auch die Passivität von faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Verwaltungsräten.