So wäre er als Verwaltungsrat verpflichtet gewesen, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben. Der Beschwerdeführer hat aber vorliegend in keiner Weise dargelegt, inwiefern er sich persönlich um die Angelegenheiten der Gesellschaft bemüht hat, er bringt nur pauschal vor, er habe sich um die notwendige Bewilligung zur Ausübung der Dienstleistungen im Sicherheitsbereich gekümmert und in diesem Zusammenhang Besprechungen mit dem Vorsteher der Sicherheits- und Justizdirektion geführt. Stützt man auf diese Aussagen ab, wäre der Beschwerdeführer faktisch als Strohmann zu betrachten.