Spätestens nachdem der Beschwerdeführer zum einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft gewählt worden war, hätte er sich sogleich um Zugang zu den notwendigen Unterlagen bemühen und bei deren Nichterhalt sofort die entsprechenden Konsequenzen ziehen müssen. Dies gilt umso mehr beim Verdacht von falscher oder unsorgfältiger Ausübung von delegierten Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen, wie es hier offenbar der Fall war. So wäre er als Verwaltungsrat verpflichtet gewesen, sogleich die erforderlichen Abklärungen zu treffen und eine genaue und strenge Kontrolle hinsichtlich der Beobachtung gesetzlicher Vorschriften auszuüben.