Zur Überwachungspflicht als Verwaltungsrat gehört es, sich laufend über den Geschäftsgang zu informieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuziehen und Irrtümer abzuklären zu versuchen. Ferner kann sich ein Verwaltungsrat – wenn es wie beim Beitragswesen um die Verantwortung in Geschäften geht, mit denen er sich ihrer Bedeutung wegen befassen musste – nicht mit dem Einwand von seiner Haftung, er habe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt.