So muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma selbst dann verlangt werden, wenn gewisse Befugnisse nicht von ihm selbst, sondern von der Geschäftsleitung oder sogar von aussenstehenden Personen wahrgenommen werden. Zur Überwachungspflicht als Verwaltungsrat gehört es, sich laufend über den Geschäftsgang zu informieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuziehen und Irrtümer abzuklären zu versuchen.