Die dem Verwaltungsrat obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten sind nicht delegierbar und gelten somit grundsätzlich auch für nicht geschäftsführende Verwaltungsräte, wobei bei einem einzigen Verwaltungsrat ein strenger Massstab anzulegen ist. So muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma selbst dann verlangt werden, wenn gewisse Befugnisse nicht von ihm selbst, sondern von der Geschäftsleitung oder sogar von aussenstehenden Personen wahrgenommen werden.