dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Einhaltung der AHV-rechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft. Der Vorhalt des Beschwerdeführers, wonach er sich – mit Ausnahme der Erneuerung der Betriebsbewilligung – nicht um die administrativen Angelegenheiten der Gesellschaft gekümmert habe, stösst damit ins Leere. Die dem Verwaltungsrat obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten sind nicht delegierbar und gelten somit grundsätzlich auch für nicht geschäftsführende Verwaltungsräte, wobei bei einem einzigen Verwaltungsrat ein strenger Massstab anzulegen ist.