__ (ab 24. März 2009 Kollektivunterschrift zu zweien). Bei derart einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen musste vom einzigen Verwaltungsratsmitglied, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma selbst dann verlangt werden, wenn die Geschäftsführung nicht von ihm selber wahrgenommen wurde; dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Einhaltung der AHV-rechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft.