nicht um eine Grossunternehmung, sondern um ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur. Das Aktienkapital belief sich auf 100‘000 Franken (100 Inhaberaktien zu 1‘000 Franken), der Beschwerdeführer war einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und das Ehepaar D.________ und G.________ besorgte – gemäss den Angaben des Beschwerdeführers – die Geschäftsführung. Zeichnungsberechtigt waren weiter E.________ (bis 23. März 2009 Kollektivunterschrift zu zweien, ab 24. März 2009 Einzelunterschrift) und F.________ (ab 24. März 2009 Kollektivunterschrift zu zweien).