Bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer absichtliches oder grobfahrlässiges Handeln respektive Nichthandeln vorgeworfen werden kann. Zwar kann es dem Verwaltungsrat einer Grossunternehmung nicht als grobfahrlässiges Verschulden angerechnet werden, wenn er nicht jedes Geschäft, sondern die Tätigkeit der Geschäftsleitung und den Geschäftsgang allgemein überprüft. Bei der vorliegend zu beurteilenden Gesellschaft handelte es sich aber offensichtlich Kantonsgericht KG Seite 9 von 14