Die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich. Unter Berücksichtigung der Höhe des Schadens (20‘619.90 Franken) sowie der langen Dauer des Beitragsausstandes (Beitragsjahre 2008, 2009, und 2010) ist von einer schweren Normverletzung auszugehen.